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oder Handelsnamen der Firma Siemens AG. Alle weiteren genannten
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vorbehalten
Allgemeine
Geschäftsbedinungen: |
1. Allgemeines
1.1. Für alle Geschäftsabschlüsse, Lieferungen
und Leistungen der PLCTEC gelten ausschließlich die
nachstehenden Geschäftsbedingungen. Verkauf, Lieferung,
Montage sowie sonstige Werk- oder Dienstleistungen erfolgen
nur zu den nachfolgenden ausschließlichen Bedingungen.
1.2. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn
sie von Seiten der PLCTEC ausdrücklich schriftlich bestätigt
werden.
1.3. Anders lautende Vereinbarungen des Bestellers/Käufers/Kunden
(im Folgenden B/K/K), auch wenn sie der Bestellung/dem Auftrag
beigefügt oder darin genannt sind, verpflichten PLCTEC
nur, wenn sie von dieser ausdrücklich schriftlich anerkannt
worden sind.
1.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
An deren Stelle tritt eine Regelung, die in ihrer wirtschaftlichen
Auswirkung der unwirksamen Bestimmung oder Vereinbarung am
nächsten kommt.
2. Angebote
2.1. Angebote der PLCTEC sind grundsätzlich freibleibend.
2.2. Alle Angaben in Angeboten, Prospekten, Katalogen, Rundschreiben,
Anzeigen und Preislisten wurden von PLCTEC sorgfältig
ermittelt, sind aber ohne Auftragsbestätigung unverbindlich.
2.3. Bei kurzfristiger Ausführung ersetzt die Rechnung
die Auftragsbestätigung.
3. Auftragsannahme, Auftragsbestätigung
3.1. Alle Bestellungen, Abreden und Zusicherungen, seien
sie vom B/K/K unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter
erteilt/vereinbart, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von PLCTEC.
Dies gilt nicht für Bargeschäfte.
3.2. Abweichungen der bestellten/gelieferten Artikel von der
Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung,
bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich
vorbehalten.
4. Lieferung, Lieferzeit
4.1. Die Lieferzeit wird von PLCTEC so festgelegt, dass sie
aller Voraussicht nach eingehalten werden kann.
4.2. Ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung
durch PLCTEC als „verbindlicher Liefertermin“
ist die festgelegte Lieferzeit unverbindlich. PLCTEC übernimmt
keine Gewähr für die Dauer des Transports sowie
die rechtzeitige Ankunft der Lieferung beim B/K/K.
4.3. Fälle höherer Gewalt, z.B. Krieg, Arbeitskampf
oder sonstige Betriebsstörungen, Störung des Transports
und Lieferverzögerungen von Zulieferern berechtigen PLCTEC,
auch einen fest vereinbarten Liefertermin um eine angemessene
Zeit hinauszuschieben, mindestens jedoch bis zum Wegfall der
Störung.
4.4. Bei vom B/K/K nachzuweisender Unzumutbarkeit des Festhaltens
an dem Vertrag infolge einer Leistungsstörung aufgrund
höherer Gewalt, ist dieser zur außerordentlichen
Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.5. Die Lieferung durch PLCTEC steht unter dem Vorbehalt
der Selbstbelieferung. PLCTEC wird den B/K/K unverzüglich
eine nicht erfolgte Selbstbelieferung mitteilen. Ein Beschaffungsrisiko
wird von PLCTEC nicht übernommen.
4.6. Werden Bestellungen auf Abruf innerhalb einer angemessenen
Frist nicht abgerufen, kann PLCTEC vom Vertrag zurücktreten
und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
4.7. Der B/K/K ist im Falle eines von PLCTEC zu vertretenden
Verzuges nur dann berechtigt, weitere Rechte geltend zu machen,
wenn er nach Verzugseintritt eine Nachfrist von mindestens
3 Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
Die Frist beginnt mit Zugang des die Nachfrist setzenden Schreibens
bei PLCTEC. Die Haftung auf Schadensersatz ist bei einfacher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5. Versand, Gefahrübergang
5.1. Der Versand erfolgt ab Sitz der PLCTEC.
5.2. Alle Fracht-, Frachtneben- und Verpackungskosten gehen
zu Lasten des B/K/K.
5.3. PLCTEC wählt mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns Versandwege, Spediteure und Frachtführer aus
und sorgt für eine ordnungsgemäße Transportverpackung.
Es ist Sache des B/K/K, etwaige Transportschäden geltend
zu machen und diesbezüglich einzuhaltende Fristen zu
beachten.
5.4. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur
oder einen sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt auf den B/K/K über, wenn auf dessen
Wunsch die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
versandt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung frachtfrei
erfolgen sollte.
5.5. Die Gefahr trotz Verlust oder Beschädigung der gelieferten
Ware den Preis zahlen zu müssen, geht mit Übergabe
nur dann auf den B/K/K über, wenn es sich bei dem B/K/K
nicht um einen Verbraucher im Sinne des § 474 BGB handelt.
5.6. Im Falle einer vom B/K/K zu vertretenden Verzögerung
des Versandes geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft
auf den B/K/K über. Alle durch die Verzögerung entstehenden
Mehrkosten sind vom B/K/K zu tragen. Dies gilt insbesondere
auch für etwaige Lagerkosten.
5.7. Eine Verpflichtung, die Ware/Sendung gegen Transportschäden
zu versichern, besteht nicht, es sei denn, eine solche wurde
übernommen und schriftlich bestätigt.
6. Mängelrügen, Gewährleistung
6.1. Der B/K/K ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt
sorgfältig zu untersuchen und zu prüfen.
6.2. Etwaige Mängel sind PLCTEC unverzüglich, spätestens
jedoch bis zum übernächsten auf die Ablieferung
folgenden Werktag schriftlich anzuzeigen. Mängel, die
der B/K/K trotz sorgfältiger Untersuchung erst später
entdecken konnte, hat er PLCTEC unverzüglich schriftlich
mitzuteilen, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist des
§ 438 III BGB gilt.
6.3. Werden Mängel entgegen 6.2. geltend gemacht, können
diese nicht berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere
dann, wenn Rügen gegenüber Transportpersonen, Außendienstmitarbeitern
oder Dritten erhoben werden.
6.4. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge erfolgt
nach Wahl von PLCTEC die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung.
Die Bestimmungen unter 4. gelten entsprechend.
6.5. Der B/K/K kann bei Vorliegen eines Mangels und ordnungsgemäßer
Mängelrüge zunächst Nacherfüllung verlangen,
wobei PLCTEC die Entscheidung über Ersatzlieferung oder
Mängelbeseitigung nach eigenem Ermessen trifft.
6.6. Im Falle des Fehlschlagens eines Nachbesserungsversuchs
kann PLCTEC nach eigener Wahl nochmals die Nacherfüllung
vornehmen.
6.7. Sollte auch die nochmalige Nacherfüllung fehlschlagen,
kann der B/K/K vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
6.8. Die zur Mängelbeseitigung nötige Rücksendung
der Ware kann nur mit Einverständnis von PLCTEC erfolgen.
Ohne vorher erklärtes Einverständnis erfolgt keine
Annahme. Die entstehenden Kosten trägt der B/K/K.
6.9. Schadens- oder Aufwendungsersatz kann der B/K/K nur bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
verlangen, wobei die Nacherfüllungspflicht betreffend
Schadensgrund und Schadenshöhe dem B/K/K obliegt. Satz
1 gilt auch für den Aufwendungsersatz.
6.10. Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Auslieferung
für neue, sechs Monate ab Auslieferung für gebrauchte
Waren. Die Beweislast betreffend das Vorliegen des Mangels
im Zeitpunkt des Gefahrübergangs trägt der B/K/K.
6.11. Sollte PLCTEC die neu hergestellte Sache an einen Unternehmer,
der Unternehmer diese an einen Verbraucher verkauft haben
und er diese Sache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit hat zurücknehmen
müssen oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert haben,
stehen dem Unternehmer in § 478 BGB bezeichneten Rechte
zu, die in den Fristen des § 479 BGB verjähren.
6.12. Stets hat der B/K/K PLCTEC eine angemessene –
mindestens dreiwöchige – Nacherfüllungspflicht
zu gewähren. Ein Rücktritts- oder Schadensersatzrecht
ergibt sich für den B/K/K erst nach erfolglosem Fristablauf.
6.13. Im Falle der Geltendmachung des Schadensersatzes statt
der Leistung nach § 281 BGB oder wegen Verzögerung
der Leistung nach § 286 BGB ist dieser auf da negative
Interesse beschränkt. Die Geltendmachung von Schadensersatz
wegen Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen.
6.14. Für sämtlichen Mängel oder Beschädigungen
sowie Folgeschäden, die auf unsachgemäße Handhabung
oder Bedienung zurückzuführen sind, können
keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
6.15. Sollte der B/K/K für Umstände, die ein Rücktrittsrecht
auslösen, allein oder weit überwiegend allein verantwortlich
sein, steht ihm ein Rücktrittsrecht nicht zur Seite.
Gleiches gilt, sollten genannte Umstände eintreten, während
sich der B/K/K im Annahmeverzug nach §§ 293 ff.
BGB befindet. In diesem Fall ist PLCTEC berechtigt, den ihr
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
zu verlangen. Ferner geht auch die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Ware zu dem Zeitpunkt auf den B/K/K über, an dem dieser
in Annahmeverzug gerät.
7. Beschaffungsrisiko, Garantie
PLCTEC übernimmt kein Beschaffungsrisiko und keine Garantien.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit dem B/K/K eine ausdrückliche
anders lautende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.
8. Preise
Die Preisberechung erfolgt ab Sitz von PLCTEC. Preise werden
in EURO ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Rechnungsbeträge sind, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nicht Anderes ergibt, mit Rechnungsstellung fällig. Die
Gewährung von Skonti bedarf der gesonderten schriftlichen
Vereinbarung und ist nur auf den Nettowarenwert möglich.
9.2. Nach Fälligkeit und erfolgter Mahnung hat der B/K/K
Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen
Basiszinssatz des § 247 BGB auf den Rechnungsbetrag zu
zahlen. Ist der B/K/K kein Verbraucher, ist PLCTEC berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz des § 247 BGB auf den Rechnungsbetrag zu
fordern. Falls PLCTEC einen höheren Verzugsschaden nachweist,
ist PLCTEC berechtigt, diesen geltend zu machen. Im Falle
des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit ist die gesamte
Forderung sofort fällig.
9.3. Der B/K/K ist nicht berechtigt, die Zahlung wegen etwaiger
Gegenansprüche zu verweigern oder mit diesen aufzurechnen,
es sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten.
9.4. PLCTEC ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
zu fordern, wenn der B/K/K die Zahlungsbedingungen nicht einhält
oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit
des B/K/K zu mindern geeignet sind.
9.5. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung
erfüllungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden
von PLCTEC unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme
vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. PLCTEC
übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges
Inkasso oder Protest.
9.6. Werden Wechsel oder Schecks nicht terminsgerecht durch
den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt
sämtliche anderweitig bestehenden Gegenansprüche
gegenüber dem B/K/K fällig. Anderweitig bestehende
Zahlungsziele verfallen. Dies gilt auch für den Fall,
dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
10. Rücktritt
10.1. PLCTEC ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn sich im Gegensatz zu der bei Vertragsschluss bestehenden
Annahme herausstellt, dass der B//K/K nicht kreditwürdig
ist. Dies wird im Falle eines Wechsel- oder Scheckprotestes,
bei Zahlungseinstellung des B/K/K oder im Falle eines erfolglosen
Zwangsvollstreckungsversuches, der nicht notwendigerweise
aus dem Verhältnis PLCTEC – B/K/K beruhen muss,
vermutet.
10.2. Hat der B/K/K unzutreffende Angaben im Hinblick auf
seine Kreditwürdigkeit gemacht und sind diese von erheblicher
Bedeutung, kann PLCTEC vom Vertrag zurücktreten.
10.3. Veräußert B/K/K Ware, welche unter Eigentumsvorbehalt
von PLCTEC steht, steht PLCTEC ein Rücktrittsrecht zu.
Dies gilt insbesondere bei Sicherungsübereignung und
Verpfändung. Dies gilt nicht, wenn PLCTEC schriftlich
das Einverständnis mit der Veräußerung erklärt
hat.
10.4. Sollte PLCTEC aufgrund gesetzlicher und/oder vertraglicher
Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt sein, sind sämtliche
Forderungen von PLCTEC gegen den B/K/K sofort zur Zahlung
fällig.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Jede von PLCTEC gelieferte Ware bleibt deren Eigentum
bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis
zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter
Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung
über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch
den B/K/K ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr
des B/K/K gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen
des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung
an Dritte übereignet werden. Der B/K/K ist verpflichtet,
die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Er haftet für
jede Beschädigung und den Verlust der Vorbehaltsware
11.2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen
Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die
Stelle der Ware. Der B/K/K tritt bereits jetzt alle aus einer
etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an
die dies annehmende PLCTEC ab. Der B/K/K ist ermächtigt,
diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber PLCTEC nachkommt. Mit Rücksicht auf den
verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der
jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte,
insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher
unzulässig. PLCTEC ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen
des B/K/K zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung
zu informieren.
11.3. Ist die Forderung des B/K/K aus dem Weiterverkauf in
ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt B/K/K hiermit bereits
auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem
Abnehmer an die dies annehmende PLCTEC ab. Die Abtretung erfolgt
in Höhe des Betrages, den PLCTEC dem B/K/K für die
weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
11.4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim B/K/K ist
PLCTEC sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls
und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten,
dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von PLCTEC
gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
11.5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß
der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der
hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare
Dauer um mehr als 20 %, ist der B/K/K berechtigt, von PLCTEC
insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die
Überschreitung vorliegt.
11.6. Die Geltendmachung der Rechte von PLCTEC aus dem Eigentumsvorbehalt
entbindet den B/K/K nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich
auf die bestehende Forderung von PLCTEC gegen den B/K/K angerechnet.
11.7. Be- und Verarbeitung von von PLCTEC gelieferten, noch
in deren Eigentum stehender Waren, erfolgt stets in deren
Auftrag, ohne dass ihr daraus Verbindlichkeiten erwachsen.
Werden die gelieferten Waren mit anderen, nicht PLCTEC gehörenden
Waren verarbeitet, so erwirbt PLCTEC das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im
Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Ware. Werden die gelieferten Waren mit anderen,
nicht PLCTEC gehörenden Waren vermischt, so erwirbt PLCTEC
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen
zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des B/K/K als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der B/K/K PLCTEC anteilig das Miteigentum
überträgt. Der B/K/K verwahrt das so entstandene
Allein- oder Miteigentum für PLCTEC.
12. Widerrufsrecht
12.1. Verbraucher sind berechtigt, ihre auf den Anschluss
eines Vertrages, der zwischen PLCTEC und dem Verbraucher unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen wird, gerichtete Willenserklärung innerhalb
einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen.
12.2. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag des Wareneingangs
beim Verbraucher, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Abschlusses
des Vertrages, nicht jedoch, bevor PLCTEC ihren Informationspflichten
nach § 312 c II BGB und ihren Pflichten nach § 312
e I, S.1 BGB nachgekommen ist. Der Widerruf muss in Textform
erfolgen, bei Warenlieferungen kann er auch durch Rücksendung
der Waren innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgen.
Eine Begründung muss der Widerruf nicht enthalten. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Für
den Fall des Widerrufs seiner Willenerklärung ist der
Verbraucher nicht an seine auf den Abschluss eines Vertrages
gerichtete Erklärung gebunden. Die Ware ist unverzüglich
nach Ausübung des Widerrufsrechts auf Kosten und Gefahr
der PLCTEC an diese zurückzusenden, wenn der Widerruf
nicht bereits durch Rücksendung ausgeübt wurde.
Bei Bestellungen bis zu einem Betrag in Höhe von 40,00
€ hat jedoch der Verbraucher die Kosten der Rücksendung
zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die gelieferte Ware nicht
der bestellten Ware entspricht. Eine Rücksendeverpflichtung
besteht nicht, wenn die Ware nicht durch Paket versandt werden
kann. In diesem Fall wird PLCTEC die Ware abholen lassen.
12.3. Sollte der Verbraucher zur Finanzierung des Kaufpreises/Werklohnes
einen Kreditvertrag mit PLCTEC abgeschlossen haben, ist er
auch an diese Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn
er fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht
hat. Das Gleiche gilt, wenn der Kaufpreis/Werklohn ganz oder
teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Kaufvertrag/Werkvertrag
und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen
sind.
Die weiteren Rechtsfolgen des fristgerechten Widerrufs richten
sich nach § 357 BGB, bei Vorliegen eines mit dem Kaufvertrag/Werkvertrag
verbundenen Verbraucherkreditvertrages auch nach § 358
BGB.
12.4. Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung
und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei
Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Angaben des
Verbrauchers speziell für diesen angefertigt worden und
auf dessen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder bei Lieferung
von Audio- und Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die
Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.
12.5. Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht, wenn
PLCTEC mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher
Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen
hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
13. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen PLCTEC aufgrund gesetzlicher
oder vertraglicher Anspruchgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz
verpflichtet ist, haftet PLCTEC nur, soweit ihr, leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit
oder eine Verletzung von Leib und Leben zur Last fällt.
Davon unberührt bleiben die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
und die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch insoweit auf den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
Dies gilt nicht für Satz 11 und Satz 2. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des B/K/K ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort ist der Sitz der PLCTEC.
14.2. Sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien, insbesondere
auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, unterliegen
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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