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Impressum:

Herausgeber
PLCTEC Automatisierungstechnik
Hauptstrasse 13

67826 Hallgarten

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Amtsgericht-Registergericht:
Bad Kreuznach HRB 4698
Steuernummer Deutschland: 06/654/104/9
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE234086809
Zollnummer: 5888042
Inhaber: Torsten Gass & Alexander Kattler
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1. Inhalt des Onlineangebotes
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3. Urheber- und Kennzeichenrecht
Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind! Das Copyright für veröffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.

4. Datenschutz
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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

6. geschützte Warenzeichen oder Handelsnamen
Siemens,SimaticS5®, SimaticS7®,Sitop, Operator Panel, Programmiergerät, PT88,Field PG, Power PG sind teilweise eingetragene Warenzeichen oder Handelsnamen der Firma Siemens AG. Alle weiteren genannten Warenzeichen sind im Besitz der jeweiligen Inhaber. Irrtümer vorbehalten

 

 

 Allgemeine Geschäftsbedinungen:

1. Allgemeines

1.1. Für alle Geschäftsabschlüsse, Lieferungen und Leistungen der PLCTEC gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Verkauf, Lieferung, Montage sowie sonstige Werk- oder Dienstleistungen erfolgen nur zu den nachfolgenden ausschließlichen Bedingungen.
1.2. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von Seiten der PLCTEC ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
1.3. Anders lautende Vereinbarungen des Bestellers/Käufers/Kunden (im Folgenden B/K/K), auch wenn sie der Bestellung/dem Auftrag beigefügt oder darin genannt sind, verpflichten PLCTEC nur, wenn sie von dieser ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
1.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An deren Stelle tritt eine Regelung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung oder Vereinbarung am nächsten kommt.

2. Angebote

2.1. Angebote der PLCTEC sind grundsätzlich freibleibend.
2.2. Alle Angaben in Angeboten, Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten wurden von PLCTEC sorgfältig ermittelt, sind aber ohne Auftragsbestätigung unverbindlich.
2.3. Bei kurzfristiger Ausführung ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung.

3. Auftragsannahme, Auftragsbestätigung

3.1. Alle Bestellungen, Abreden und Zusicherungen, seien sie vom B/K/K unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt/vereinbart, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von PLCTEC. Dies gilt nicht für Bargeschäfte.
3.2. Abweichungen der bestellten/gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

4. Lieferung, Lieferzeit

4.1. Die Lieferzeit wird von PLCTEC so festgelegt, dass sie aller Voraussicht nach eingehalten werden kann.
4.2. Ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch PLCTEC als „verbindlicher Liefertermin“ ist die festgelegte Lieferzeit unverbindlich. PLCTEC übernimmt keine Gewähr für die Dauer des Transports sowie die rechtzeitige Ankunft der Lieferung beim B/K/K.
4.3. Fälle höherer Gewalt, z.B. Krieg, Arbeitskampf oder sonstige Betriebsstörungen, Störung des Transports und Lieferverzögerungen von Zulieferern berechtigen PLCTEC, auch einen fest vereinbarten Liefertermin um eine angemessene Zeit hinauszuschieben, mindestens jedoch bis zum Wegfall der Störung.
4.4. Bei vom B/K/K nachzuweisender Unzumutbarkeit des Festhaltens an dem Vertrag infolge einer Leistungsstörung aufgrund höherer Gewalt, ist dieser zur außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.5. Die Lieferung durch PLCTEC steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. PLCTEC wird den B/K/K unverzüglich eine nicht erfolgte Selbstbelieferung mitteilen. Ein Beschaffungsrisiko wird von PLCTEC nicht übernommen.
4.6. Werden Bestellungen auf Abruf innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgerufen, kann PLCTEC vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
4.7. Der B/K/K ist im Falle eines von PLCTEC zu vertretenden Verzuges nur dann berechtigt, weitere Rechte geltend zu machen, wenn er nach Verzugseintritt eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Die Frist beginnt mit Zugang des die Nachfrist setzenden Schreibens bei PLCTEC. Die Haftung auf Schadensersatz ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5. Versand, Gefahrübergang

5.1. Der Versand erfolgt ab Sitz der PLCTEC.
5.2. Alle Fracht-, Frachtneben- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des B/K/K.
5.3. PLCTEC wählt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Versandwege, Spediteure und Frachtführer aus und sorgt für eine ordnungsgemäße Transportverpackung. Es ist Sache des B/K/K, etwaige Transportschäden geltend zu machen und diesbezüglich einzuhaltende Fristen zu beachten.
5.4. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur oder einen sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den B/K/K über, wenn auf dessen Wunsch die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung frachtfrei erfolgen sollte.
5.5. Die Gefahr trotz Verlust oder Beschädigung der gelieferten Ware den Preis zahlen zu müssen, geht mit Übergabe nur dann auf den B/K/K über, wenn es sich bei dem B/K/K nicht um einen Verbraucher im Sinne des § 474 BGB handelt.
5.6. Im Falle einer vom B/K/K zu vertretenden Verzögerung des Versandes geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den B/K/K über. Alle durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten sind vom B/K/K zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Lagerkosten.
5.7. Eine Verpflichtung, die Ware/Sendung gegen Transportschäden zu versichern, besteht nicht, es sei denn, eine solche wurde übernommen und schriftlich bestätigt.

6. Mängelrügen, Gewährleistung

6.1. Der B/K/K ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen und zu prüfen.
6.2. Etwaige Mängel sind PLCTEC unverzüglich, spätestens jedoch bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der B/K/K trotz sorgfältiger Untersuchung erst später entdecken konnte, hat er PLCTEC unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist des § 438 III BGB gilt.
6.3. Werden Mängel entgegen 6.2. geltend gemacht, können diese nicht berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Rügen gegenüber Transportpersonen, Außendienstmitarbeitern oder Dritten erhoben werden.
6.4. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge erfolgt nach Wahl von PLCTEC die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung. Die Bestimmungen unter 4. gelten entsprechend.
6.5. Der B/K/K kann bei Vorliegen eines Mangels und ordnungsgemäßer Mängelrüge zunächst Nacherfüllung verlangen, wobei PLCTEC die Entscheidung über Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nach eigenem Ermessen trifft.
6.6. Im Falle des Fehlschlagens eines Nachbesserungsversuchs kann PLCTEC nach eigener Wahl nochmals die Nacherfüllung vornehmen.
6.7. Sollte auch die nochmalige Nacherfüllung fehlschlagen, kann der B/K/K vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
6.8. Die zur Mängelbeseitigung nötige Rücksendung der Ware kann nur mit Einverständnis von PLCTEC erfolgen. Ohne vorher erklärtes Einverständnis erfolgt keine Annahme. Die entstehenden Kosten trägt der B/K/K.
6.9. Schadens- oder Aufwendungsersatz kann der B/K/K nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung verlangen, wobei die Nacherfüllungspflicht betreffend Schadensgrund und Schadenshöhe dem B/K/K obliegt. Satz 1 gilt auch für den Aufwendungsersatz.
6.10. Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Auslieferung für neue, sechs Monate ab Auslieferung für gebrauchte Waren. Die Beweislast betreffend das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs trägt der B/K/K.
6.11. Sollte PLCTEC die neu hergestellte Sache an einen Unternehmer, der Unternehmer diese an einen Verbraucher verkauft haben und er diese Sache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit hat zurücknehmen müssen oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert haben, stehen dem Unternehmer in § 478 BGB bezeichneten Rechte zu, die in den Fristen des § 479 BGB verjähren.
6.12. Stets hat der B/K/K PLCTEC eine angemessene – mindestens dreiwöchige – Nacherfüllungspflicht zu gewähren. Ein Rücktritts- oder Schadensersatzrecht ergibt sich für den B/K/K erst nach erfolglosem Fristablauf.
6.13. Im Falle der Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung nach § 281 BGB oder wegen Verzögerung der Leistung nach § 286 BGB ist dieser auf da negative Interesse beschränkt. Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen.
6.14. Für sämtlichen Mängel oder Beschädigungen sowie Folgeschäden, die auf unsachgemäße Handhabung oder Bedienung zurückzuführen sind, können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
6.15. Sollte der B/K/K für Umstände, die ein Rücktrittsrecht auslösen, allein oder weit überwiegend allein verantwortlich sein, steht ihm ein Rücktrittsrecht nicht zur Seite. Gleiches gilt, sollten genannte Umstände eintreten, während sich der B/K/K im Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB befindet. In diesem Fall ist PLCTEC berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Ferner geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware zu dem Zeitpunkt auf den B/K/K über, an dem dieser in Annahmeverzug gerät.

7. Beschaffungsrisiko, Garantie

PLCTEC übernimmt kein Beschaffungsrisiko und keine Garantien. Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit dem B/K/K eine ausdrückliche anders lautende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.

8. Preise

Die Preisberechung erfolgt ab Sitz von PLCTEC. Preise werden in EURO ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

9. Zahlungsbedingungen

9.1. Rechnungsbeträge sind, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht Anderes ergibt, mit Rechnungsstellung fällig. Die Gewährung von Skonti bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung und ist nur auf den Nettowarenwert möglich.
9.2. Nach Fälligkeit und erfolgter Mahnung hat der B/K/K Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Ist der B/K/K kein Verbraucher, ist PLCTEC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB auf den Rechnungsbetrag zu fordern. Falls PLCTEC einen höheren Verzugsschaden nachweist, ist PLCTEC berechtigt, diesen geltend zu machen. Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit ist die gesamte Forderung sofort fällig.
9.3. Der B/K/K ist nicht berechtigt, die Zahlung wegen etwaiger Gegenansprüche zu verweigern oder mit diesen aufzurechnen, es sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
9.4. PLCTEC ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern, wenn der B/K/K die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des B/K/K zu mindern geeignet sind.
9.5. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden von PLCTEC unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. PLCTEC übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder Protest.
9.6. Werden Wechsel oder Schecks nicht terminsgerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Gegenansprüche gegenüber dem B/K/K fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.

10. Rücktritt

10.1. PLCTEC ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich im Gegensatz zu der bei Vertragsschluss bestehenden Annahme herausstellt, dass der B//K/K nicht kreditwürdig ist. Dies wird im Falle eines Wechsel- oder Scheckprotestes, bei Zahlungseinstellung des B/K/K oder im Falle eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches, der nicht notwendigerweise aus dem Verhältnis PLCTEC – B/K/K beruhen muss, vermutet.
10.2. Hat der B/K/K unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht und sind diese von erheblicher Bedeutung, kann PLCTEC vom Vertrag zurücktreten.
10.3. Veräußert B/K/K Ware, welche unter Eigentumsvorbehalt von PLCTEC steht, steht PLCTEC ein Rücktrittsrecht zu. Dies gilt insbesondere bei Sicherungsübereignung und Verpfändung. Dies gilt nicht, wenn PLCTEC schriftlich das Einverständnis mit der Veräußerung erklärt hat.
10.4. Sollte PLCTEC aufgrund gesetzlicher und/oder vertraglicher Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt sein, sind sämtliche Forderungen von PLCTEC gegen den B/K/K sofort zur Zahlung fällig.


11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Jede von PLCTEC gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den B/K/K ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des B/K/K gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Der B/K/K ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Er haftet für jede Beschädigung und den Verlust der Vorbehaltsware
11.2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der B/K/K tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die dies annehmende PLCTEC ab. Der B/K/K ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber PLCTEC nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. PLCTEC ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des B/K/K zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
11.3. Ist die Forderung des B/K/K aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt B/K/K hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an die dies annehmende PLCTEC ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den PLCTEC dem B/K/K für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
11.4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim B/K/K ist PLCTEC sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von PLCTEC gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
11.5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der B/K/K berechtigt, von PLCTEC insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
11.6. Die Geltendmachung der Rechte von PLCTEC aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den B/K/K nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von PLCTEC gegen den B/K/K angerechnet.
11.7. Be- und Verarbeitung von von PLCTEC gelieferten, noch in deren Eigentum stehender Waren, erfolgt stets in deren Auftrag, ohne dass ihr daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Werden die gelieferten Waren mit anderen, nicht PLCTEC gehörenden Waren verarbeitet, so erwirbt PLCTEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Werden die gelieferten Waren mit anderen, nicht PLCTEC gehörenden Waren vermischt, so erwirbt PLCTEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des B/K/K als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der B/K/K PLCTEC anteilig das Miteigentum überträgt. Der B/K/K verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für PLCTEC.

12. Widerrufsrecht

12.1. Verbraucher sind berechtigt, ihre auf den Anschluss eines Vertrages, der zwischen PLCTEC und dem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen.
12.2. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag des Wareneingangs beim Verbraucher, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Abschlusses des Vertrages, nicht jedoch, bevor PLCTEC ihren Informationspflichten nach § 312 c II BGB und ihren Pflichten nach § 312 e I, S.1 BGB nachgekommen ist. Der Widerruf muss in Textform erfolgen, bei Warenlieferungen kann er auch durch Rücksendung der Waren innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgen. Eine Begründung muss der Widerruf nicht enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Für den Fall des Widerrufs seiner Willenerklärung ist der Verbraucher nicht an seine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärung gebunden. Die Ware ist unverzüglich nach Ausübung des Widerrufsrechts auf Kosten und Gefahr der PLCTEC an diese zurückzusenden, wenn der Widerruf nicht bereits durch Rücksendung ausgeübt wurde. Bei Bestellungen bis zu einem Betrag in Höhe von 40,00 € hat jedoch der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten Ware entspricht. Eine Rücksendeverpflichtung besteht nicht, wenn die Ware nicht durch Paket versandt werden kann. In diesem Fall wird PLCTEC die Ware abholen lassen.
12.3. Sollte der Verbraucher zur Finanzierung des Kaufpreises/Werklohnes einen Kreditvertrag mit PLCTEC abgeschlossen haben, ist er auch an diese Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat. Das Gleiche gilt, wenn der Kaufpreis/Werklohn ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Kaufvertrag/Werkvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
Die weiteren Rechtsfolgen des fristgerechten Widerrufs richten sich nach § 357 BGB, bei Vorliegen eines mit dem Kaufvertrag/Werkvertrag verbundenen Verbraucherkreditvertrages auch nach § 358 BGB.
12.4. Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Angaben des Verbrauchers speziell für diesen angefertigt worden und auf dessen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder bei Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.
12.5. Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht, wenn PLCTEC mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.


13. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

In allen Fällen, in denen PLCTEC aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Anspruchgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet PLCTEC nur, soweit ihr, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leib und Leben zur Last fällt. Davon unberührt bleiben die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch insoweit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für Satz 11 und Satz 2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des B/K/K ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

14.1. Erfüllungsort ist der Sitz der PLCTEC.
14.2. Sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.



SimaticS5 ®, und SimaticS7 ® und Sinumerik sind eingetragene Warenzeichen der Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München.
Alle Warenzeichen im Besitz der entsprechenden Firmen. Irrtümer vorbehalten.